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26. April 2022

Spielerstrafen unterm Alten Fritz

Der Skatfreund berichtet in der Ausgabe 01/1959: Daß Friedrich der Große gegen gewerbsmäßige Spieler hohe Strafen verhängt wissen wollte, geht aus nachstehender „Verordnung gegen unehrlich Spiel“ hervor:

Wir Friedrich Rex usw. entbieten allen jeden unsern Tnnbewohnern und Untertanen, was Würden und Stande und Ambtes oder Wesens, die in Unserem Königreich oder sonsten im selben auf kurze oder lange Zeit sich befinden, oder künftig dahin kommen werden, Unsere königliche Gnade, auch alles Gute; Und kann nicht unverhalten sein, daß weyl. Unsere glorreichsten Vorfahren aus preiswürdigstem Eyfer für die Wohlfahrt deren Königl. Landen durch verschiedene nachdrucksame und hochverpönte Generalien das verderbliche hohe und falsche Spielen zu verbieten und unter anderen den 16. Dezember 1713 gesetzmäßig publizieren zu lassen für höchstartig angesehen haben:

  1. Dass bei allen fürgehenden Geboten oder sonst anderen hohen Falsche Spielen der Verspieler, es sey auf Borg oder auf Baarschaft gespielet, was er verloren, wenn er das verspielte Quantum dem Gewinner schon bezahlet oder eine Obligation gegeben, oder aus dem Banco des Spiels das baare Geld entlehnet, um solches einfach, da er es aber noch nicht abgeführet, doppelt, und der Gewinner ingleichen den so wohl bereits eingenommenen als zu empfangen habenden Gewinn dreyfach, dem Königl. Fisco verfallen, und zu erlegen schuldig seyn, auch zu solchen Erlag von denen Land-Cassen mit allem Nachdruck angehalten, und nebst dem nach arbitrarie nach Beschaffenheit des Verbrechens, umb eine seinem Vermögen proportionierte Summe Geldes oder bey Ermangelung der Geldmittel auf andere Weise wohl empfindlich gestraffet und hirinfalls nach publizirt- und affichirtem Patent keine Entschuldigung.
  2. Aber bey ferneres betreffenden Bassetta-, Faraon, Passan-, Dien- und Banco-Spieles der Taillierer oder Banco-Halter um 3500 Rthl. die Pointierer oder Mitspieler hingegen, wie auch diejenigen welche bei dergleichen verboten hohen und falschen Spielen zwar nicht mitspielen, jedoch aber um hohes Geld wetten und parieren würden, um 1000Rthl. und der Spielhalter oder derienige Hauss- oder Quartiersinhaber, mit dessen Zulassung oder Connivenz derlei SpieI in seiner Behausung oder auch gemeldeten Wohnung geschehen, ebenfalls mit 3500 Rthl., die aber, so es in Geld nicht zu bezahlen hätten, wie auch jene, welche auf beschehne Abmahn- oder Bestraffung davon nicht abständen, als vermessene Verachter Königl. Gebothen von Orth weggeschafft, und nach Beschaffenheit der Person des Landes verwiesen werden sollen.
  3. Den jenigen, welche darbei hohe und Falsch-Spieler oder Spielhalter, und Uebertreter anzeigen werden, ein Drittel von der eingehenden Straff gereichet, das übrige aber von dem Fisco eincassiert, des denunzierenden Nahmen aber in alle Wege geheim und verschwiegen gehalten werden solle.

Berlin, den 14. März 1748. Friedrich, Rex


Quelle: Skatfreund, Ausgabe 01/1959