Fallbeispiele Verbandsgericht

Diese Seite soll den Vereinsvorständen im DSkV anhand von zwei Fallbeispielen die Möglichkeit eröffnen, rechtssicher die Streitfälle ohne zivilrechtliche Inspruchnahme von ordentlichen Gerichten zu lösen.

Fallbeispiel 1

Der Skatfreund xxx ist seit 19 Jahren Mitglied in einem Skatclub in der Stadt Musterstadt. Der Verein wird im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes unter dem Namen „Alle Asse e.V“ geführt. Der Verein hat sich dem Deutschen Skatverband angeschlossen und ist dadurch Mitglied in der Verbandsgruppe 4711 im Landkreis 47.

Nach der Vereinssatzung hat jedes Mitglied im Verein einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Mitgliederversammlung hat den Jahresbeitrag auf 40,– € festgesetzt und bestimmt, dass von diesem Beitrag 10,– € an den DSkV, 2,50,–€ an den Landesverband – LV47 – und 5,– € an die Verbandsgruppe 4711 abzuführen sei. Der Restbetrag gilt als Vereinsbeitrag. Nach der Satzung ist dieser Gesamtbeitrag jährlich bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu zahlen.

Bei einer Vereinsveranstaltung kurz vor dem Jahreswechsel erklärte der Skatfreund xxx gegenüber dem Schatzmeister des Vereins, er werde künftig keinen Beitrag mehr zahlen, er sehe es nicht ein, dass andere Institutionen von seinem Geld profitieren würden, ohne dass er etwas davon habe. Die „anderen“ würden das ihnen anvertraute Geld nur für eigene Zwecke ausgeben. Im Übrigen habe er in den letzten Jahren so viel an Beiträgen gezahlt, ohne etwas von den „Schmarotzern“ zurückbekommen zu haben, dass er berechtigt sei, damit aufzurechnen zu können. Der Schatzmeister hat auf diese Aussage nicht reagiert.

Am 10. Februar des Folgejahres fand dann die die jährliche Mitgliederversammlung statt. An dieser Versammlung nahm Skatfreund xxx urlaubsbedingt nicht teil. In der Versammlung erklärte der Schatzmeister, dass Skatfreund xxx den fälligen Jahresbeitrag nicht entrichtet habe. Es wurde festgestellt, dass alle Vereinsmitglieder zu der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß eingeladen und dabei auf die pünktliche Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum 31. Januar hingewiesen worden seien. Der Schatzmeister beantragt, den Skatfreund xxx wegen Nichtzahlung des Beitrages, der längst fällig sei, aus dem Verein auszuschließen. Die Mitgliederversammlung stimmt dem Antrag zu und beauftragt den Vorstand, den Skatfreund aus dem Verein auszuschließen.

Wie ist die Rechtslage?

Lösung

Es stellt sich nun die Frage, wie der Vorstand des Skatvereins „Alle Asse e.V. den Auftrag der Mitgliederversammlung, den Skatfreund xxx aus dem Verein auszuschließen, umzusetzen hat. Der Vorstand hat den Skatfreund xxx zunächst eine angemessene Nachfrist zu geben, den Jahresbeitrag zu entrichten. Zwar ist in der Satzung der 31. Januar als Fixtermin festgelegt worden, aber der Skatfreund xxx wird durch die Nachfrist in Verzug gesetzt. Ferner ist der Skatfreund auf die Folgen bei Nichtbeachtung der Nachfrist hinzuweisen. Es droht der Ausschluss aus dem Verein.

a) Nach Ablauf der Nachfrist muss festgestellt werden, ob der Skatfreund xxx reagiert hat. Zahlte der Skatfreund xxx den Jahresbeitrag nachträglich, ist die Sache erledigt.

b) Wurde der Beitrag nicht entrichtet und hat Skatfreund xxx auf die in Verzugsetzung gegenüber dem Vorstand nicht reagiert, hat der Vorstand dem Skatfreund xxx unter Bezugnahme auf den Beschluss der Mitgliederversammlung mitzuteilen, dass er aus dem Verein ausgeschlossen ist.

c) Sollte der Skatfreund xxx auf die in Verzugsetzung reagieren und dem Vorstand mitteilen, dass er der Auffassung sei, wie er es dem Schatzmeister schon erklärt habe, dass die übergeordneten Institutionen wie Verbandsgruppe, Landesverband und DSkV sich nur die „Taschen voll machen“, ohne eine Gegenleistung zu erbringen und aus diesem Grunde zahle er keine Beiträge mehr für die nächsten Jahre. Im Übrigen rechne er für die nächste Zeit die Beitragszahlungen mit den bereits aus den früheren erbrachten Zahlungen auf.

Skatfreund xxx hat auf das Schreiben des Vorstandes reagiert und kam zu seinem Recht, die Nichtzahlung zu begründen. Nunmehr hat der Skatverband zu entscheiden, ob diese Begründung stichhaltig und erheblich sei. Dies ist nicht der Fall, denn die von Skatfreund xxx vorgebrachten Argumente sind lediglich leere Phrasen, zumal er die Durchführung und Beachtung der Satzung und Ordnungen durch den Eintritt in den Verein anerkannt hat. Der Vorstand hat daher dem Beschluss der Mitgliederversammlung nachzukommen und den Ausschluss aus dem Verein dem Skatfreund mitzuteilen.

Es wird in den Fällen b) und c) empfohlen, mit dem Ausschlussschreiben dem Skatfreund xxx eine Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen, dass er gegen den Ausschluss Klage vor dem Verbandsgruppengericht der VG 4711 erheben könne. Ein Hinweis auf die Erbringung und Zahlung eines Kostenvorschusses darf nicht fehlen.

Fallbeispiel 2

1. Variante

Der Skatsportverein „Kreuz 6“ ist Mitglied der Verbandsgruppe 4711 im Landesverband 47. Bei Neuwahlen des Präsidiums der Verbandsgruppe 4711 werden u.a. der Schatzmeister und der Jugendleiter neu gewählt. Der Vorstand des Skatvereins ist mit der Wahl der beiden Posten nicht einverstanden, weil die vorangegangene Wahl angeblich nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei und somit nicht rechtens sei. Da der Verein keine Auseinandersetzung mit der Verbandsgruppe haben will, kündigt der Verein schriftlich die Mitgliedschaft in der Verbandsgruppe 4711 rückwirkend zum 31.12. des Vorjahres und stellt den Antrag auf Aufnahme in die Verbandsgruppe 4713. Die Verbandsgrupe 4713 entspricht diesem Antrag.

2. Variante

Die Kündigung des Skatsportvereins „Kreuz 6“ in der Verbandsgruppe 4711 erfolgt nicht rückwirkend, sondern fristlos, weil die Wahl des Präsidiums der Verbandsgruppe 4711 nach Auffassung des Vereins nicht rechtens sei, da erhebliche Verfahrensfehler begangen worden seien.

Wie ist die Rechtslage?

Lösung

1. Variante

Eine Kündigung einer Mitgliedschaft ist einem Verein kann niemals rückwirkend erfolgen. Aus diesem Grund kommt es gar nicht darauf an, ob die Wahl der Präsidiumsmitglieder „nicht mit rechten Dingen“ erfolgte oder nicht. Da die Kündigung der Mitgliederschaft in der Verbandsgruppe 4711 durch den Verein „Kreuz 6“ unbeachtlich ist, verbleibt der Verein in der Verbandsgruppe 4711. Die Aufnahme des Vereins in die Verbandsgruppe 4713 durfte daher nicht erfolgen.

Der Vorstand der VG 4711 hat daher dem Verein mitzuteilen, dass er seine Mitgliedschaft nur unter Einhaltung einer Kündigiungsfrist beenden könne und insoweit verpflichtet sei, seinen Rechten und Pflichten in der VG 4711 nachzukommen. Ist der Verein mit dieser Handhabung nicht einverstanden, muss das Verbandsgruppengericht angerufen werden, um eine Klärung durch ein Feststellungsurteil herbeizuführen.

Die VG 4713 ist aufzufordern, zu erklären, dass der Verein „Kreuz 6“ nicht in die VG als Mitglied aufgenommen wird. Eine Doppelmitgliedschaft eines Vereins in verschiedenen Verbandsgruppen widerspricht den Satzungen. In diesem Falle müsste das zuständige Landesverbandsgericht im LV 47 tätig werden.

2. Variante

In dieser Fallkonstellation ist die Mitgliedschaft in der VG 4711 mit sofortiger Wirkung beendet worden. Es wird in dem Falle darauf hinauslaufen, ob die Wahl fehlerfrei durchgeführt worden ist oder nicht. Liegen keine Verfahrensfehler vor oder ist sonst die Wahl ordnungsgemäß erfolgt, steht dem Verein „Kreuz 6“ kein außerordentliches Kündigungsrecht zur Seite. Es wird wie in der 1. Variante verfahren. 

Steht dem Verein aber ein außerordentliches Kündigungsrecht der Mitgliedschaft in der VG 4711 zur Seite, dann kann der Verein nach Antrag in die VG 4713 wechseln. Auch steht dem Antrag auf Aufnahme in die VG 4713 nicht mehr im Wege.

Sollte die VG 4711 der fristlosen Kündigung widersprechen und sie somit gegen die Aufnahme des Vereins in die VG 4713 sein, müsste die VG 4711 beim Landesverbandsgericht Klage erheben.

Sollte eine der streitenden Parteien mit dem Urteil des LVbG nicht einverstanden sein, muss im Berufungsverfahren vor dem Verbandsgericht des DSkV der Streit entschieden werden.